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Notwendigkeit eines Umzuges
Bevor Sie einen Vertrag über eine neue Unterkunft abschließen, ist es notwendig, vom örtlich zuständigen Träger eine Zusicherung für die künftigen Aufwendungen einzuholen.§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Zum Beispiel
Sie wohnen in der Stadt Xy, beziehen dort Arbeitslosengeld II und möchten umziehen. Zunächst benötigen Sie eine allgemeine Zusicherung zu Ihrem Umzugsantrag. Diese erhalten Sie von Ihrer bisherigen ARGE. Sie gehen auf Wohnungssuche und sprechen bei Ihrer bisherigen ARGE mit einem konkreten Mietangebot vor. Nach Prüfung der Angemessenheit wird eine Zusicherung zu dem konkreten Mietangebot erteilt. Vor Abschluss des Mietvertrages wird bei Bedarf bei der neuen ARGE eine Kaution beantragt. Nach Abschluss des Mietvertrages kann dann Arbeitslosengeld II bei der neuen ARGE beantragt werden.
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Die Richtwerte für den Kreis Pinneberg finden Sie hier.
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