Aktuelles

 

Bundesarbeitsministerium erstellt Katalog zur Härtefallregelung

Das Bundesverfassungsgericht hat in der vergangenen Woche entschieden, dass im Rahmen der Grundsicherung in seltenen, besonderen Härtefällen ein laufender Bedarf geltend gemacht werden kann. Der Leistungsanspruch greift ab sofort, wenn Hilfebedürftige einen "unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf haben."
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sich mit der Bundesagentur für Arbeit über die Definition der Härtefälle verständigt. Die Geschäftsanweisung enthält einen entsprechenden Katalog für die Grundsicherungsstellen. Dieser wird kurzfristig vor Ort zur Verfügung gestellt.
Nach der heute auf den Weg gebrachten Geschäftsanweisung können etwa folgende Aufwendungen als außergewöhnliche, laufende Belastungen anerkannt werden:

• Im Ausnahmefall: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zum Beispiel Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion,
• Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten,
• Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den Kindern, das heißt regelmäßige Fahrt- oder Übernachtungskosten.
• Kosten für Nachhilfeunterricht können nur im besonderen Einzelfall gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es einen besonderen Anlass gibt (z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie). Zudem muss die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen. In der Regel können Kosten für Nachhilfeunterricht nicht übernommen werden, vorrangig sind schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Leistungen werden nur gewährt, wenn eine erhebliche Unterversorgung drohen würde. Bedarfsspitzen sind durch Wirtschaften mit der Regelleistung auszugleichen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Aus der Regelleistung und nicht mithilfe der Härtefallklausel sind etwa folgende Posten zu bestreiten:

• Praxisgebühr
• Bekleidung für Übergrößen
• Brille
• Waschmaschine
• Zahnersatz
• Orthopädische Schuhe

Mit der Positiv- und Negativliste setzt das Bundesarbeitsministerium in einem ersten Schritt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um. Die Handreichung für die Praxis bewirkt Klarheit. Die Mitarbeiter vor Ort und die Leistungsbezieher können sich auf die möglichen ergänzenden Leistungen einstellen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin, 16.02.2010

Bundesfamilienministerin zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der Regelsätze von Kindern in Hartz IV

Kristina Köhler: "Moderne Familienpolitik ist weit mehr als Sozialpolitik"
"Das heutige Urteil ist ein klarer Handlungsauftrag an den Gesetzgeber", erklärt die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Kristina Köhler, anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der Regelsätze für Kinder in Hartz IV. "Die Richter haben nicht nur den eigenen Stellenwert von Kindern bei der Bemessung des für sie geltenden Existenzminimums unterstrichen - der unterscheidet sich grundlegend von Erwachsenen und kann deshalb nicht schematisch von diesen abgeleitet werden. Mit seinem Urteil hat das Gericht jetzt Klarheit geschaffen und dabei die tatsächliche Lebenswelt vieler Familien mit Kindern berücksichtigt, die auf Hartz IV angewiesen sind. Das ist wichtig und richtig, denn damit ist gewährleistet, dass auch Familien, die auf staatliche Transferleistungen angewiesen sind, und die Bedürfnisse der Kinder angemessen berücksichtigt werden", sagt Köhler.
Nach dem heutigen Spruch des Bundesverfassungsgerichts ist die Berechnung der Hartz IV-Regelsätze verfassungswidrig. Sie bleibt aber noch bis zum Jahresende in Kraft. Ab 1. Januar 2011 muss jedoch eine Neuregelung gelten. Bisher werden die Regelsätze für Kinder von Hartz IV-Empfängern rein prozentual von dem alleinstehender Erwachsener abgeleitet.
"Für mich als Familienministerin gibt es über dieses Urteil hinaus aber noch einen zweiten, wichtigeren Aspekt: Es hat Bedeutung für Familienleistungen, wie Kindergeld und Kinderzuschlag. Familienpolitik ist weit mehr als Sozialpolitik", sagt Bundesfamilienministerin Kristina Köhler. "Wir dürfen die Diskussion über das Existenzminimum für Kinder und deren Situation nicht verengen auf Familien, die auf Transferleistungen angewiesen sind. Wir müssen auch die Familien im Blick behalten, die Monat für Monat ohne staatliche Transferleistungen selbst über die Runden kommen. Die Kinder in diesen Familien brauchen auch Unterstützung - zum Beispiel in Gestalt von Kindergeld, Kinderzuschlag und steuerlichen Regelungen. Wir dürfen nicht diejenigen bestrafen, die Verantwortung für Kinder übernehmen und hart für den Unterhalt der Familie arbeiten", so Köhler weiter.

Quelle: © Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin, 09.02.2010

Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV- Gesetz") nicht verfassungsgemäß

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. ... mehr

Urteilsverkündung in Sachen „Hartz IV“

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2009 am 9. Februar 2010, 10:00 Uhr, sein Urteil verkünden.
Grundlage war eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) und zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 (1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) zu der Frage, ob die Regelungen im neuen SGB II, die die Höhe der Regelleistung bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. Familien mit Kindern in diesem Alter betreffen, verfassungsgemäß sind. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV“) sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form einer einheitlichen Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zusammengeführt worden. Gleichzeitig wurde das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufgehoben und das Sozialhilferecht im SGB XII als bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung für solche Personen, die nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, neu geregelt. Leistungsberechtigt nach dem SGB II sind erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 für Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Betrag von gerundet 311 Euro, für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr ein Betrag von gerundet 207 Euro und für Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres ein Betrag von gerundet 276 Euro. Gegenüber den Regelungen nach dem BSHG werden sowohl die Regelleistung nach dem SGB II als auch der sozialhilferechtliche Regelsatz weitgehend pauschaliert. Einmalige Beihilfen werden nur noch in Ausnahmefällen gewährt. Zur Deckung einmaliger oder unregelmäßig wiederkehrender Bedarfe sind die Regelleistung bzw. die Regelsätze gegenüber der Rechtslage nach dem BSHG erhöht worden, damit Leistungsempfänger entsprechende Mittel ansparen können.

Schutzschirm für Arbeitnehmer

Kabinett beschließt Gesetz zur Stabilisierung der Sozialen Sicherungssysteme

Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist ein verbesserter Schutz von finanziellen Altersrücklagen bei Beziehern von Arbeitslosengeld II. Hierzu werden die Freibeträge für Altersvorsorgevermögen von 250 Euro auf 750 Euro je vollendetem Lebensjahr erhöht. So will die Koalition verhindern, dass Arbeitssuchende, die aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Umstände auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind, schon nach relativ kurzer Zeit auf ihre Rücklagen zugreifen müssen, die sie für ihre Altersvorsorge gebildet haben. Neben der gesetzlichen und der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge (vor allem Riester-Rente) soll dies stärker als bisher auch für Ansprüche gelten, mit denen unwiderruflich für das Alter vorgesorgt wurde.


Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 12 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „auf Grund einer“ das Wort „unwiderruflichen“ eingefügt und die Angabe „250“ durch die Angabe „750“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „16 250“ durch die Angabe „48 750“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „16 500“ durch die Angabe „49 500“ ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „16 750“ durch die Angabe „50 250“ ersetzt.Entlastung für Familien mit Kindern

Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

Quelle und weitere Informationen: Bundesministerium für Finanzen

Zum 1. Januar 2010 werden das Kindergeld und die Kinderfreibeträge erhöht


Der Bundesrat hat heute dem von der Bundesregierung beschlossenen Wachstumsbeschleunigungsgesetz und den darin enthaltenen Änderungen zum Kindergeld zugestimmt.
Das Kindergeld erhöht sich um jeweils 20 Euro pro Kind und steigt somit für das erste und zweite Kind auf 184 Euro, für das dritte Kind auf 190 Euro sowie für jedes weitere Kind auf 215 Euro. Zugleich wird der steuerliche Kinderfreibetrag zum 1. Januar 2010 von derzeit 6024 Euro auf 7008 Euro angehoben. Das Kindergeld wird nach Ablauf eines Jahres vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit dem Freibetrag verrechnet.
Die Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages entlastet Familien mit Kindern noch deutlicher als bisher.
Kindergeldberechtigte müssen, um die neuen Beträge zu erhalten, keinen neuen Antrag stellen. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird die höheren Kindergeldbeträge in allen laufenden Zahlungen ab Januar 2010 berücksichtigen.
Weitere Fragen zum Kindergeld können über die Service-Rufnummer der Familienkasse unter 01801 54 63 37* oder bei der zuständigen Familienkasse geklärt werden.

*(Festnetzpreis: 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise abweichend. Ab dem 01.03.2010 gilt: Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min)

Die wichtigsten Rechengrößen der Sozialversicherung 2010 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), wird für das Jahr 2010 auf 2.555 Euro/Monat (West) festgesetzt (2009: 2.520 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) im Jahr 2010 beträgt 2.170 Euro/Monat (2009: 2.135 Euro/Monat).

Die für die allgemeine Rentenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze wird für das Jahr 2010 auf 5.500 Euro/Monat (West) steigen (2009: 5.400 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt für das Jahr 2010 auf 4.650 Euro/Monat (2009: 4.550 Euro/Monat).
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für das Jahr 2010 auf 49.950 Euro festgesetzt (2009: 48.600 Euro). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2010 auf 45.000 Euro (2009: 44.100 Euro). Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2010 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 45.000 Euro jährlich (2009: 44.100 Euro) bzw. 3.750 Euro monatlich (2009: 3.675 Euro).

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Archiv 2009

 

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2010