Glossar |
Kontakt |
Impressum |
Seitenübersicht
Aktuelles
Bildungspaket für Kinder und JugendlicheDas Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9.2.2010 eine Neugestaltung der Regelsätze in der Grundsicherung für Arbeitssuchende gefordert. Die Regelleistungen für Kinder und Jugendliche werden in Zukunft nicht mehr aus den Leistungen für Erwachsene abgeleitet, sondern eigenständig berechnet. Bedürftige Kinder und Jugendliche haben zudem ab dem 1. Januar 2011 einen Rechtsanspruch auf individuelle Bildungsförderung. Dies Bedarfe werden mit einem Bildungspaket zielgenau berücksichtigt. Eine Bildungskarte soll dafür sorgen, dass die Leistungen unkompliziert und unbürokratisch bei den Kindern und Jugendlichen ankommen.Mehr dazu hier. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin, 18.08.2010 Sparvorschläge wahren die soziale BalanceQuelle: Regierung Online - Mitteilung des Presse- und Informationsamtes der BundesregierungDie Wirtschaft fasst wieder Tritt. Die Arbeitslosigkeit sinkt, und die Zahl der offenen Stellen steigt – auch dank der konjunkturstützenden Programme der Bundesregierung. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, den Pfad der Haushaltskonsolidierung wieder aufzunehmen. Die vorgelegten Sparvorschläge sind sozial ausgewogen. Höhere Beschäftigungsanreize und eine effizientere Vermittlung helfen Menschen zurück ins Arbeitsleben.Die Sozialleistungen im diesjährigen Bundeshaushalt belaufen sich auf gut 170 Milliarden Euro. Das entspricht mehr als der Hälfte aller verfügbaren Mittel. Rechnet man noch Schuldzinsen (12 Prozent) und Personalkosten (9 Prozent) hinzu, liegen die fest verplanten Gelder bei 75 Prozent der gesamten verfügbaren Haushaltsmittel. Umgekehrt steht nur ein Viertel für die Zukunftsgestaltung zur Verfügung: etwa für Bildung und Forschung, Verkehrsinfrastruktur und andere Investitionen sowie für die Sicherheit unseres Landes. Zum Vergleich: Im Jahr der Wiedervereinigung 1990 lag der Anteil der Sozialausgaben bei 30 Prozent. Sozialausgaben maßvoll kürzen Die jetzt geplanten Einsparungen von jährlich rund fünf Milliarden Euro machen damit gerade mal drei Prozent der gesamten Sozialausgaben aus. Dabei setzt das Bundeskabinett vor allem auf verbesserte Arbeitsanreize und den Abbau von ineffektiven Arbeitsmarktprogrammen. Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Ursula von der Leyen, verteidigte in der heutigen Bundestagsdebatte anlässlich der Verabschiedung der Jobcenterreform die geplanten Einsparungen. Keinem einzigen Arbeitslosen sei geholfen, wenn Deutschland an seinen eigenen Schulden ersticke. Daher sei es im Rahmen der Haushaltskonsolidierung notwendig, die weniger wirksamen Maßnahmen in der Arbeitsmarktpolitik zu streichen. Der Sozialstaat werde damit auf feste Füße gestellt, so von der Leyen. Die Bundesregierung sorgt mit maßvollen Einschnitten dafür, dass nur diejenigen Kürzungen ertragen müssen, die selbst noch etwas an ihrer Situation ändern können. Nicht betroffen sind deshalb neben Bildung und Forschung die Rentner, die Behinderten und auch die Arbeitslosenversicherung: Rentner können sich auf die gesetzliche Rentenversicherung verlassen. Der jährliche Rentenzuschuss von 80 Milliarden Euro aus dem Bundeshaushalt wird nicht angetastet. Das Arbeitslosengeld und die längeren Arbeitslosengeldzahlungen für Ältere bleiben ebenfalls unverändert. Grundbedarf ist gesichert Dagegen entfällt der befristete Zuschlag beim Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II. Das Ziel lautet, Langzeitarbeitslosigkeit möglichst erst gar nicht entstehen zu lassen. Auch der staatliche Beitrag zur Rentenversicherung für Hartz IV-Empfänger wird abgeschafft. Denn wer ein Jahr Arbeitslosengeld II bezieht, erwirbt gegenwärtig einen zusätzlichen Rentenanspruch von nur etwa zwei Euro monatlich. Das hilft dem einzelnen Langzeitarbeitslosen nicht, im Alter eine auskömmliche Rente zu erreichen. Der Bund zahlt hierfür bislang aber 1,8 Milliarden Euro jährlich. Erhalten bleiben natürlich für den Einzelnen die erworbenen Rentenansprüche und der Anspruch auf die Grundsicherung. Für die Empfänger von Arbeitslosengeld II ist der Grundbedarf durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen gesichert. Es ist daher – wie beim Kindergeld – folgerichtig, künftig das Elterngeld mit Hartz IV-Leistungen zu verrechnen. Und was ganz wichtig ist: Die Bundesregierung will gezielt Geld in die Bildung und Förderung dieser Kinder investieren. Das ist sinnvoller, als Langzeitarbeitslosigkeit zu finanzieren. Die Eltern dieser Kinder brauchen vor allem eine schnelle und gezielte Vermittlung in Arbeit. Mehr Spielraum für Arbeitsvermittler Ziel ist es, alle Menschen, die dazu in der Lage sind, in reguläre Arbeit zu bringen und ihnen neue Chancen auf Teilhabe und Beschäftigung zu geben. Im Bereich der aktiven Arbeitsmarktpolitik werden so genannte Pflichtleistungen in Ermessensleistungen umgewandelt. Das heißt: Die Jobvermittler erhalten einen größeren Spielraum zu entscheiden, welche Maßnahme, welche Förderung sie für sinnvoll halten, um einen Arbeitslosen wieder in Arbeit zu vermitteln. Es gilt besonders, arbeitslosen Alleinerziehenden, Älteren und Jugendlichen ohne Schulabschluss gezielte Hilfe und neue Beschäftigungschancen zu ermöglichen. Angesichts des drohenden Fachkräftemangels kann das Land auf niemanden verzichten. Unter 25-jährige Arbeitslose sollen innerhalb von sechs Wochen ein Arbeitsangebot oder ein Angebot zur weiteren Qualifizierung bekommen. Viele langzeitarbeitslose Alleinerziehende können nicht arbeiten, weil sie keine Kinderbetreuung haben. Sie sollen verstärkt Hilfe erhalten, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Auch die finanzielle Unterstützung des Bundes für den Ausbau der Kinderbetreuung bleibt unangetastet bestehen. Die Bundesregierung wird außerdem die Anstrengungen weiter verstärken, noch mehr ältere Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren Von der Leyen: "Halbe Milliarde Euro ist ein Vertrauensvorschuss"Bundesarbeitsministerin zum Haushaltsansatz für zusätzliche Bildungsausgaben für Kinder in Hartz IVBundesministerin Ursula von der Leyen:"Die Arbeitslosenzahlen sinken, und das Konzept für die Neuordnung der Hartz IV-Regelsätze kann im Detail erst im Herbst vorliegen. Da ist es ein großer Vertrauensvorschuss, dass die Regierung im Sommer über die 20,9 Milliarden Euro für die Hartz IV-Sätze hinaus bereits eine halbe Milliarde Euro als Vorsorge für zusätzliche Investitionen in die Bildung bedürftiger Kinder in den Haushalt für 2011 eingeplant hat. Das kann heute nur ein grober Schätzwert sein. Die zusätzlichen Bildungsmittel sind Teil des im Haushalt veranschlagten zusätzlichen 6 Milliarden Euro-Programms für Bildung. Wir werden den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts, das menschenwürdige Existenzminimum inklusive besserer Bildungs- und Teilhabechancen für bedürftige Kinder sicherzustellen, Buchstabe für Buchstabe transparent und nachvollziehbar umsetzen. Die zusätzlichen Bildungsleistungen für Kinder stehen nicht im Ermessen des Staates, sie sind eine Verpflichtung, die wir sehr ernst nehmen." Das Bundesverfassungsgericht hatte der Bundesregierung im Februar aufgegeben, die Hartz IV-Regelleistungen bis zum 1. Januar 2011 neu zu berechnen und künftig auch den Bildungs- und Teilhabebedarf von Kindern mit zu berücksichtigen. Die neuen Regelsätze (Geldleistung) können erst berechnet werden, wenn im Herbst die Daten der neuen Einkommens- und Verbraucherstichprobe durch das Statistische Bundesamt ausgewertet sind. Die zusätzlichen Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern in der Grundsicherung, die bisher nicht in den Regelsätzen eingerechnet waren, sollen künftig als Sach- oder Dienstleistung zum Kind kommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet zurzeit mithilfe von Experten, Wissenschaftlern und Praktikern ein Konzept, das im Oktober ins Parlament eingebracht und im Dezember von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden soll. Vor Abschluss der regierungsinternen Beratungen und nach in diesem Monat stattfindenden Erörterungen auf Fachebene sollen (Ende August) die Bundesländer, die kommunalen Spitzenverbände, die großen Sozialverbände sowie die Parteien auch auf Spitzenebene einbezogen werden. Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 05.07.2010Wirksamer und unbürokratischer Pfändungsschutz durch neues P-KontoBundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt zum Inkrafttreten des Gesetzes zum so genannten P-Konto am 1. Juli 2010:Das neue P-Konto sorgt für wirksamen und unbürokratischen Kontopfändungsschutz. Künftig wird sichergestellt, dass gesetzlich garantierte Freibeträge vom Schuldner wirklich genutzt werden können. Bisher wurden Girokonten bei der Pfändung oft blockiert und wegen des hohen Bürokratieaufwands gekündigt. Mit dem P-Konto behalten Schuldner trotz Pfändung eine funktionierende Kontoverbindung und können so - auch im Interesse ihrer Gläubiger - am Arbeits- und Wirtschaftsleben teilnehmen.Der Bundestag hat die Reform mit breiter Mehrheit verabschiedet, weil nach Änderungen im Gesetzgebungsverfahren ein gerechter Interessenausgleich gefunden wurde. Das P-Konto vermeidet unnötige Bürokratie und entlastet damit Schuldner und Wirtschaft. Der Basispfändungsschutz von 985,15 Euro steht jedem P-Kontoinhaber automatisch zu. Wer mehr will, muss seinen Bedarf nachweisen.Missbrauch wird verhindert, etwa indem der Erschleichung ungerechtfertigter Freibeträge durch Einrichtung mehrerer P-Konten ein wirksamer Riegel vorgeschoben wird. Weitere Informationen finden sie hier. Quelle: Bundesministerium der Justiz - Berlin, 29.06.2010 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beimArbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) zum 1.6.2010 geändert (Ferienjobs von Jugendlichen)§ 1 Abs.4 Neufassung:Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1 200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt. Eckpunkte für die weitere Aufstellung des Haushaltentwurfs 2011 und des Finanzplans bis 2014 des BundesBis 2014 müssen rund 80 Milliarden Euro eingespart werden, damit unsere finanzielle Zukunft wieder auf soliden Beinen stehen kann. "Ein einmaliger Kraftakt", sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel nach der Kabinettsklausur. Die beschlossenen Maßnahmen dienten dem Ziel, solide Finanzen zu schaffen, die Teilhabe an der Gesellschaft zu verbessern - etwa durch zukunftsfähige Arbeitsplätze - und die richtigen Investitionen in die Zukunft zu tätigen."Solide Finanzen sind die Voraussetzung dafür, dass wir in Stabilität und Wohlstand leben können", betonte die Kanzlerin. Die letzten Monate hätten den Ernst der Lage - etwa im Zuge der Griechenland-Krise - und die Bedeutung solider Staatsfinanzen deutlich vor Augen geführt. Daher müsse Deutschland als größte europäische Volkswirtschaft mit gutem Beispiel vorangehen, machte Merkel deutlich. Zudem habe Deutschland die Vorgaben aus der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse einzuhalten. Die Grundpfeiler unserer Zukunft stärken - Acht Punkte für solide Finanzen, neues Wachstum und Beschäftigung und Vorfahrt für Bildung - Tabellarische Übersicht Quelle: Presse- und Informationsamt der BundesregierungBundesrat stimmt Härtefallregelung für Hartz IV-Empfänger zuDie Länder haben in ihrer heutigen Sitzung dem Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Änderung weiterer Gesetze zugestimmt. Es schafft die Rechtsgrundlage für die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 geforderte Härtefallregelung für Hartz IV-Empfänger und erleichtert Ländern und Kommunen die Inanspruchnahme von Finanzhilfen des Bundes aus dem Konjunkturpaket II.Nach der Neuregelung haben Hartz IV-Empfänger zukünftig neben den üblichen Regelleistungen Anspruch auf einen unabweisbaren Mehrbedarf. Bei den aus dem Konjunkturpaket II geförderten Maßnahmen der Länder und Kommunen reicht es zukünftig aus, dass die geförderten Vorhaben zusätzlich erfolgen. Auf die bisher erforderliche Erhöhung der Gesamtsumme der Investitionen wird dagegen verzichtet. Zur Härtefallregelung für Hartz IV-Empfänger bitten die Länder die Bundesregierung in einer begleitenden Entschließung, die Auswirkungen der Gesetzesänderung zeitnah auszuwerten und bei Bedarf eine einheitliche Regelung im Sozialhilferecht herbeizuführen. Aus Sicht des Bundesrates sollte in beiden Versorgungssystemen eine analoge Regelung für atypische Bedarfslagen erfolgen. Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze Drucksache 204/10 (Beschluss) Keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II von Einkommen aus Ferienjobs von Jugendlichen aus Hartz IV-Familien bis zur Höhe von 1.200 Euro ab 01.06.2010 geplantNicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.Schonvermögen ab 17.04.2010 erhöhtDas Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz vom 14.04.2010, ist in Kraft ab dem 17.04.2010. Mit dem Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz (Soz-VersStabG) wurden die Vermögensfreibeträge von 250 EUR auf 750 EUR je Lebensjahr erhöht. Das SozVersStabG tritt am 17.4.2010 in Kraft; eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Die erhöhten Freibeträge gelten somit grundsätzlich für Ansprüche ab 17.4.2010.Studium - Mehr Geld für StudierendeDamit kein wissenschaftliches Talent verloren geht, hat die Bundesregierung ein nationales Stipendienprogramm auf den Weg gebracht. Gleichzeitig steigen die Bafög-Sätze. Gute Bildung darf nicht am Geld scheitern.Die vom Bundeskabinett har Gesetzentwürfe für ein nationales Stipendien-Programm (StipG) und die 23. Novelle es Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Bafög) beschlossen. Diese verbessern die Möglichkeiten, ein Studium zu finanzieren. Trotz eines Anstiegs der Studienanfängerquote auf 43 Prozent im Wintersemester 2009/2010 ist der Anteil der Studierenden im internationalen Vergleich immer noch zu gering. Qualifizierte Fachkräfte werden gebraucht. Alle Potenziale und Talente müssen genutzt werden. Deshalb wird die Bafög-Unterstützung erhöht. Außerdem stärkt die Bundesregierung die tipendienangebote in Deutschland. Im internationalen Vergleich besteht hier Nachholbedarf. Bundesbildungsministerin Annette Schavan: "Jeder junge Mensch soll sich darauf verlassen können, dass seine Entscheidung für eine gute Bildung nicht an finanziellen Hürden scheitert und dass sich besonderes Engagement in der Ausbildung lohnt und honoriert wird." Mehr Stipendien Der Anteil der Stipendiaten in Deutschland soll von derzeit zwei auf zehn Prozent steigen. Alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sollen deshalb die Möglichkeit erhalten, einen entsprechenden Anteil ihrer Studierenden zu fördern. Das Stipendium beläuft sich auf 300 Euro monatlich. Bereits zum kommenden Wintersemester soll die Förderung beginnen. Die Stipendien werden nach Begabung und einkommensunabhängig vergeben. Auch soziale Aspekte wie bildungsferne Herkunft, Migrationshintergrund oder eine Behinderung finden Berücksichtigung. Studierende profitieren davon, dass die Stipendien nicht auf das Bafög angerechnet werden. Wirtschaft und Private beteiligen sich Die Hochschulen werben die Stipendienmittel bei Wirtschaft und Privaten ein. Bund und Länder stocken den Betrag in gleicher Höhe auf. Die Wirtschaft hat ein Interesse an der Ausbildung qualifizierter Nachwuchskräfte und ist an der Vernetzung mit den Hochschulen interessiert. Das zeigt das im Wintersemester 2009 angelaufene Stipendienprogramm in Nordrhein-Westfalen. Aufgrund des großen Interesses wurden die dort ursprünglich vorgesehenen 1.200 Stipendien auf 1400 aufgestockt. Auch bessere Breitenförderung Die Breitenförderung von Schülern und Studierenden ist aus Sicht der Bundesregierung jedoch genauso wichtig wie die Begabtenförderung. Deshalb werden mit der 23. Bafög-Novelle die Bedarfssätze um zwei Prozent und die Freibeträge um drei Prozent erhöht. Ab 1. Oktober beträgt beispielsweise der Höchstsatz für Studierende 670 Euro monatlich. Die Altersgrenze steigt von 30 auf 35 Jahre. Damit sollen insbesondere Bachelorstudenten mehr Zeit erhalten, um vor Aufnahme eines Master-Studiums Berufserfahrung sammeln zu können. Für Studierende mit Kindern erhöht sich die Altersgrenze um die Erziehungszeiten. Bei einmaligem Wechsel der Fachrichtung umfasst die Förderung die gesamte Regelstudienzeit des neuen Studiengangs. Außerdem wird das Bafög unbürokratischer, zum Beispiel durch eine Pauschalisierung des Mietzuschlags. Mit der Bafög-Novelle und dem nationalem Stipendienprogramm setzt die Bundesregierung den Koalitionsvertrag um. Sie ermöglicht mit einem Dreiklang aus Bafög, Bildungsdarlehen und Stipendien möglichst vielen jungen Menschen ein Studium. Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäßDie 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes als leistungsminderndes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf „Hartz IV-Leistungen“ ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist nicht verletzt. Denn der Beschwerdeführer hat durch das Kindergeld und das gekürzte Sozialgeld im Ergebnis staatliche Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe erhalten. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums war es auch nicht geboten, das Kindergeld teilweise anrechnungsfrei zu stellen. Zwar trägt das Einkommensteuerrecht der Deckung des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes durch Kinderfreibeträge Rechnung. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verlangt aber keine Sozialleistungen, die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder in gleichem Maße berücksichtigen wie das Steuerrecht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) zur Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach dem „Hartz IV-Gesetz“ festgestellt. Die volle Anrechnung des Kindergeldes wahrt den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber, der bei zu versteuerndem Einkommen Steuervergünstigungen in Form von Kinderfreibeträgen gewährt, ist nicht verpflichtet, Sozialleistungen in vergleichbarer Höhe für Personen und deren Angehörige zu gewähren, die - wie im Fall des Beschwerdeführers - kein zu versteuerndes Einkommen erzielen. Auch sonst ist keine Ungleichbehandlung zu erkennen, da § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinsichtlich Zahlung und Anrechnung des Kindergeldes alle Kindergeldberechtigten und alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern gehörenden hilfebedürftigen Kinder gleich behandelt.Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -Pressemitteilung Nr. 22/2010 vom 8. April 2010 - Beschluss vom 11. März 2010 – 1 BvR 3163/09 – Pressemitteilung Nr. 20/2010 vom 1. April 2010 des Bundesverfassungsgerichtes Beschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09 – Keine höheren "Hartz IV-Leistungen" für die Vergangenheit aufgrund des Urteils vom 9. Februar 2010Die Beschwerdeführer sehen die Höhe der Regelleistungen nach dem sog. „Hartz IV-Gesetz“ für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 als zu niedrig an. Nach Erschöpfung des Rechtswegs haben sie Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) sind die für diesen Fall relevanten verfassungsrechtlichen Fragen für die Bemessung der Regelleistungen geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat die mittelbar angegriffenen Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II a.F. (vgl. Pressemitteilung Nr. 5/2010 vom 9. Februar 2010) für verfassungswidrig erklärt. Da die verfassungswidrigen Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar sind, steht fest, dass die Beschwerdeführer keine höheren Regelleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum beanspruchen können. Höhere Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich auch nicht aufgrund der in dem genannten Urteil geschaffenen Härtefallregelung, denn diese gilt nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen. Von einer rückwirkenden Übergangsregelung hat das Bundesverfassungsgericht ebenso abgesehen wie von einer Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für zurückliegende Leistungszeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen.Brillen und Zahnersatz fallen nicht unter HärtefallklauselDie Bundesregierung hat ausgeführt, dass Brillen und Zahnersatz als einmalige Bedarfe nicht unter die Härtefallklausel fallen.Die Härtefallregelung für Hartz-IV-Bezieher, die das BVerfG angemahnt hatte, soll "zügig auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage gestellt werden". Dies schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 17/1070 – PDF, 64 KB) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (BT-Drs. 17/825 – PDF, 68 KB) und führt aus, dass die Fälle auf der Grundlage von Erfahrungen der Grundsicherungsstellen vor Ort "zu gegebener Zeit ergänzt werden". Eine abschließende Regelung wäre mit den Vorgaben des BVerfG nicht vereinbar und sei deshalb nicht beabsichtigt, heißt es weiter. Ob im Einzelfall ein Härtefall vorläge, entschieden derzeit die Grundsicherungsstellen vor Ort. Maßgebend für deren Entscheidung seien die vom BVerfG vorgegebenen Kriterien. "In Zweifelsfällen stimmen die Grundsicherungsstellen ihre Entscheidung mit der zuständigen Regionaldirektion und gegebenenfalls der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab", heißt es weiter. Die Regierung verweist auf eine Weisung der BA, in der etwa bestimmte Krankheiten aufgelistet sind, bei denen die Ernährung aufwändiger ist, etwa bei Nierenversagen oder Multiple Sklerose. Auf die Frage, warum der Katalog der BA, der Härtefälle definiert, nicht auch Brillen, Zahnersatz und orthopädische Schuhe beinhalte, antwortet die Bundesregierung: Bei den genannten Posten handele es sich nicht um "laufende, sondern um einmalige Bedarfe". Hierfür könne aus der Entscheidung des Gerichts kein grundsätzlicher Anspruch auf die Übernahme eines Sonderbedarfs hergeleitet werden. Scoring – mehr Transparenz für VerbraucherZum 1. April gelten neue Regeln für den Umgang mit Verbraucherdaten und den Auskunftsanspruch gegenüber Banken und Auskunfteien. Künftig kann jeder wissen, womit eine Bank rechnet, wenn sie Kredit gibtViele Unternehmen in Deutschland verdienen Geld durch den Handel mit Ihren personenbezogenen Daten. Es werden nicht nur Adressen verkauft, hier geht es um Handfestes, die Bewertung Ihrer Bonität, also der Frage, ob Sie auch in Zukunft noch zahlungsfähig und zahlungswillig sind. Zum 1. April 2010 werden die Voraussetzungen und Anforderungen an seriöse Bonitätsbewertungen verschärft und die Transparenz dieser Verfahren deutlich erhöht. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, rät: Nehmen Sie Ihre Rechte wahr! Eine kritische Öffentlichkeit und aufmerksame Bürgerinnen und Bürger sind der wahre Garant für Datenschutz. Egal, ob Sie einen Handyvertrag abschließen, im Versandhandel bestellen oder ein Konto eröffnen, Ihr Vertragspartner versucht im Vorfeld häufig herauszufinden, ob Sie Ihre vertraglichen Pflichten auch einhalten können. Hierzu bedient er sich Auskunfteien. Deren Informationen können aber alles andere als korrekt sein. In einer erschreckenden Studie hat das Bundesverbraucherschutzministerium kürzlich durch Stichproben nachgewiesen, dass zum Teil in fast der Hälfte der Fälle die Angaben bei Auskunfteien falsch sind, so Schaar. Um Ihnen die Wahrnehmung Ihrer Rechte zu erleichtern, finden Sie auf der Homepage des Bundesdatenschutzbeauftragten entsprechende Vordrucke für ein Auskunftsersuchen zu den wichtigsten Auskunfteien in Deutschland. Dort finden Sie auch weitere Hinweise zu den sonstigen Änderungen im Zuge der Novelle. Weitere Informationen finden Sie hier. Quelle: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Bundesarbeitsministerium erstellt Katalog zur HärtefallregelungDas Bundesverfassungsgericht hat in der vergangenen Woche entschieden, dass im Rahmen der Grundsicherung in seltenen, besonderen Härtefällen ein laufender Bedarf geltend gemacht werden kann. Der Leistungsanspruch greift ab sofort, wenn Hilfebedürftige einen "unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf haben."Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sich mit der Bundesagentur für Arbeit über die Definition der Härtefälle verständigt. Die Geschäftsanweisung enthält einen entsprechenden Katalog für die Grundsicherungsstellen. Dieser wird kurzfristig vor Ort zur Verfügung gestellt. Nach der heute auf den Weg gebrachten Geschäftsanweisung können etwa folgende Aufwendungen als außergewöhnliche, laufende Belastungen anerkannt werden: • Im Ausnahmefall: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zum Beispiel Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion, • Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten, • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den Kindern, das heißt regelmäßige Fahrt- oder Übernachtungskosten. • Kosten für Nachhilfeunterricht können nur im besonderen Einzelfall gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es einen besonderen Anlass gibt (z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie). Zudem muss die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen. In der Regel können Kosten für Nachhilfeunterricht nicht übernommen werden, vorrangig sind schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Leistungen werden nur gewährt, wenn eine erhebliche Unterversorgung drohen würde. Bedarfsspitzen sind durch Wirtschaften mit der Regelleistung auszugleichen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Aus der Regelleistung und nicht mithilfe der Härtefallklausel sind etwa folgende Posten zu bestreiten: • Praxisgebühr • Bekleidung für Übergrößen • Brille • Waschmaschine • Zahnersatz • Orthopädische Schuhe Mit der Positiv- und Negativliste setzt das Bundesarbeitsministerium in einem ersten Schritt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um. Die Handreichung für die Praxis bewirkt Klarheit. Die Mitarbeiter vor Ort und die Leistungsbezieher können sich auf die möglichen ergänzenden Leistungen einstellen. Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin, 16.02.2010 Bundesfamilienministerin zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der Regelsätze von Kindern in Hartz IVKristina Köhler: "Moderne Familienpolitik ist weit mehr als Sozialpolitik""Das heutige Urteil ist ein klarer Handlungsauftrag an den Gesetzgeber", erklärt die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Kristina Köhler, anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der Regelsätze für Kinder in Hartz IV. "Die Richter haben nicht nur den eigenen Stellenwert von Kindern bei der Bemessung des für sie geltenden Existenzminimums unterstrichen - der unterscheidet sich grundlegend von Erwachsenen und kann deshalb nicht schematisch von diesen abgeleitet werden. Mit seinem Urteil hat das Gericht jetzt Klarheit geschaffen und dabei die tatsächliche Lebenswelt vieler Familien mit Kindern berücksichtigt, die auf Hartz IV angewiesen sind. Das ist wichtig und richtig, denn damit ist gewährleistet, dass auch Familien, die auf staatliche Transferleistungen angewiesen sind, und die Bedürfnisse der Kinder angemessen berücksichtigt werden", sagt Köhler. Nach dem heutigen Spruch des Bundesverfassungsgerichts ist die Berechnung der Hartz IV-Regelsätze verfassungswidrig. Sie bleibt aber noch bis zum Jahresende in Kraft. Ab 1. Januar 2011 muss jedoch eine Neuregelung gelten. Bisher werden die Regelsätze für Kinder von Hartz IV-Empfängern rein prozentual von dem alleinstehender Erwachsener abgeleitet. "Für mich als Familienministerin gibt es über dieses Urteil hinaus aber noch einen zweiten, wichtigeren Aspekt: Es hat Bedeutung für Familienleistungen, wie Kindergeld und Kinderzuschlag. Familienpolitik ist weit mehr als Sozialpolitik", sagt Bundesfamilienministerin Kristina Köhler. "Wir dürfen die Diskussion über das Existenzminimum für Kinder und deren Situation nicht verengen auf Familien, die auf Transferleistungen angewiesen sind. Wir müssen auch die Familien im Blick behalten, die Monat für Monat ohne staatliche Transferleistungen selbst über die Runden kommen. Die Kinder in diesen Familien brauchen auch Unterstützung - zum Beispiel in Gestalt von Kindergeld, Kinderzuschlag und steuerlichen Regelungen. Wir dürfen nicht diejenigen bestrafen, die Verantwortung für Kinder übernehmen und hart für den Unterhalt der Familie arbeiten", so Köhler weiter. Quelle: © Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin, 09.02.2010 Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV- Gesetz") nicht verfassungsgemäßDer Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. ... mehrUrteilsverkündung in Sachen „Hartz IV“Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2009 am 9. Februar 2010, 10:00 Uhr, sein Urteil verkünden.Grundlage war eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) und zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 (1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) zu der Frage, ob die Regelungen im neuen SGB II, die die Höhe der Regelleistung bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. Familien mit Kindern in diesem Alter betreffen, verfassungsgemäß sind. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV“) sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form einer einheitlichen Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zusammengeführt worden. Gleichzeitig wurde das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufgehoben und das Sozialhilferecht im SGB XII als bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung für solche Personen, die nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, neu geregelt. Leistungsberechtigt nach dem SGB II sind erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 für Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Betrag von gerundet 311 Euro, für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr ein Betrag von gerundet 207 Euro und für Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres ein Betrag von gerundet 276 Euro. Gegenüber den Regelungen nach dem BSHG werden sowohl die Regelleistung nach dem SGB II als auch der sozialhilferechtliche Regelsatz weitgehend pauschaliert. Einmalige Beihilfen werden nur noch in Ausnahmefällen gewährt. Zur Deckung einmaliger oder unregelmäßig wiederkehrender Bedarfe sind die Regelleistung bzw. die Regelsätze gegenüber der Rechtslage nach dem BSHG erhöht worden, damit Leistungsempfänger entsprechende Mittel ansparen können. Schutzschirm für ArbeitnehmerKabinett beschließt Gesetz zur Stabilisierung der Sozialen Sicherungssysteme Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist ein verbesserter Schutz von finanziellen Altersrücklagen bei Beziehern von Arbeitslosengeld II. Hierzu werden die Freibeträge für Altersvorsorgevermögen von 250 Euro auf 750 Euro je vollendetem Lebensjahr erhöht. So will die Koalition verhindern, dass Arbeitssuchende, die aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Umstände auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind, schon nach relativ kurzer Zeit auf ihre Rücklagen zugreifen müssen, die sie für ihre Altersvorsorge gebildet haben. Neben der gesetzlichen und der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge (vor allem Riester-Rente) soll dies stärker als bisher auch für Ansprüche gelten, mit denen unwiderruflich für das Alter vorgesorgt wurde.Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch § 12 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „auf Grund einer“ das Wort „unwiderruflichen“ eingefügt und die Angabe „250“ durch die Angabe „750“ ersetzt. 2. Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „16 250“ durch die Angabe „48 750“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „16 500“ durch die Angabe „49 500“ ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „16 750“ durch die Angabe „50 250“ ersetzt.Entlastung für Familien mit Kindern Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Quelle und weitere Informationen: Bundesministerium für Finanzen Zum 1. Januar 2010 werden das Kindergeld und die Kinderfreibeträge erhöhtDer Bundesrat hat heute dem von der Bundesregierung beschlossenen Wachstumsbeschleunigungsgesetz und den darin enthaltenen Änderungen zum Kindergeld zugestimmt. Das Kindergeld erhöht sich um jeweils 20 Euro pro Kind und steigt somit für das erste und zweite Kind auf 184 Euro, für das dritte Kind auf 190 Euro sowie für jedes weitere Kind auf 215 Euro. Zugleich wird der steuerliche Kinderfreibetrag zum 1. Januar 2010 von derzeit 6024 Euro auf 7008 Euro angehoben. Das Kindergeld wird nach Ablauf eines Jahres vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit dem Freibetrag verrechnet. Die Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages entlastet Familien mit Kindern noch deutlicher als bisher. Kindergeldberechtigte müssen, um die neuen Beträge zu erhalten, keinen neuen Antrag stellen. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird die höheren Kindergeldbeträge in allen laufenden Zahlungen ab Januar 2010 berücksichtigen. Weitere Fragen zum Kindergeld können über die Service-Rufnummer der Familienkasse unter 01801 54 63 37* oder bei der zuständigen Familienkasse geklärt werden. *(Festnetzpreis: 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise abweichend. Ab dem 01.03.2010 gilt: Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min) Die wichtigsten Rechengrößen der Sozialversicherung 2010 im Überblick:Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), wird für das Jahr 2010 auf 2.555 Euro/Monat (West) festgesetzt (2009: 2.520 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) im Jahr 2010 beträgt 2.170 Euro/Monat (2009: 2.135 Euro/Monat). Die für die allgemeine Rentenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze wird für das Jahr 2010 auf 5.500 Euro/Monat (West) steigen (2009: 5.400 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt für das Jahr 2010 auf 4.650 Euro/Monat (2009: 4.550 Euro/Monat).Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für das Jahr 2010 auf 49.950 Euro festgesetzt (2009: 48.600 Euro). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2010 auf 45.000 Euro (2009: 44.100 Euro). Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2010 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 45.000 Euro jährlich (2009: 44.100 Euro) bzw. 3.750 Euro monatlich (2009: 3.675 Euro). ![]() Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Archiv 2009
| |