Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV- Gesetz") nicht verfassungsgemäß


Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.

Zusammenfassung:
Danach sind die Regelsätze (alle) verfassungswidrig zustande gekommen und zwar im Wesentlichen deshalb, weil
  • von einer zwar zulässigen und geeigneten Ermittlungsmethode des vollen Regelsatzes in fehlerhafter Weise Abstriche gemacht wurden
  • die nachfolgenden Regelsatzanpassung des vollen Regelsatzes nur über den Rentenwert (Erhöhung des Regelsatzes gem. der Steigerung der Renten) erfolgten, der aber ungeeignet für die "korrekte" Ermittlung der Steigerung gewesen ist
  • die aus dem vollen Regelsatz abgeleiteten Regelsätze von 60, 70, 80 und 90 % damit einem "Folgefehler" unterliegen, weil der "Ausgangwert" entsprechend fehlerhaft war (s.o.)
  • Die Regelsätze für Kinder unterhalb von 14 Jahren zusätzlich noch nur eher "willkürlich" ermittelt wurden, ohne Berücksichtigung spezifischer kindgerechter Bedarfe sowie ohne weitergehende Unterteilung in Klein- und Kleinstkinder (ca. U 6 <-> Ü 6)
  • Diese Verstöße sind nicht durch die zwischenzeitlichen Anpassung (Regelsatzhöhe, "Schulgeld", 70 % Regelleistung für 6 -13 jährige) "geheilt" worden, sondern sogar neue Fehler entstanden
  • Es fehlt an einer Regelsatz-"Öffnungsklausel" für unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf (jedoch nur "besondere Härtefallregelung" für seltene Fälle, nicht vergleichbar § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII oder § 73 SGB XII)

ABER: Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin anwendbar.

Dazu die Pressemitteilung Nr. 8/2010 – 9. Februar 2010 der BA, Nürnberg

BA zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Neuberechnung der ALG II Regelsätze

Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Höhe der Regelleistungen in der Grundsicherung hat keine Auswirkungen auf die laufenden Auszahlungen des Arbeitslosengeldes II (ALG II) Die derzeitigen Regelsätze bleiben bis zum Jahresende bestehen, bis dahin muss der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen.

Es wird auch keine rückwirkende Festsetzung der Regelleistungen geben. Wenn der Gesetzgeber die Regelleistung neu festlegt, werden die Leistungen ab Januar 2011 automatisch angepasst. Eine neue Antragstellung ist nicht erforderlich.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes räumt ein, dass in besonderen Härtefällen ein laufender Bedarf geltend gemacht werden kann. Beratungsstellen haben daher bereits aufgefordert, entsprechende Anträge bei den Grundsicherungsstellen einzureichen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist darauf hin, dass es sich nur um seltene Einzelfälle handeln wird, die als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.

Das Bundessozialgericht sieht zum Beispiel eine außergewöhnliche Belastung, wenn einem geschiedenen Elternteil Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit seinen Kindern entstehen. Einmalige Aufwendungen (Anschaffungen, Reparaturen) sind davon nicht betroffen. Dafür gibt es bereits entsprechende Regelungen.

„Wir werden uns nun zeitnah mit dem Arbeitsministerium verständigen, in welchen Fällen wir besondere Bedarfe gewähren können. Ich möchte aber nochmals betonen, dass dies nach Meinung des obersten Gerichts nur seltene Ausnahmen und nicht die Regel sein werden. Wir werden aktiv vor Ort zu den möglichen Zusatzleistungen informieren“, so Heinrich Alt, Vorstandsmitglied bei der Bundesagentur für Arbeit.




 

Weitere Informationen:

Pfeil Pressemitteilung: Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV- Gesetz") nicht verfassungsgemäß ( msword, 67 kB)
Pfeil Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in vollständiger Länge ( pdf, 294 kB)

Letzte Aktualisierung: 11.03.2010