Fachbereich Unterhalt
Allgemeine Informationen:Gemäß § 33 SGB II gehen die nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsansprüche kraft Gesetz bis zur Höhe der Leistungen nach dem SGB II auf die AI TS über und werden von den Unterhaltssachbearbeitern geltend gemacht. Grundsätzlich besteht eine vorrangige Unterhaltsverpflichtung bei
Sobald feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorliegen, wird der Unterhaltspflichtige hierüber von der AI TS in Kenntnis gesetzt und zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Gem. § 60 Abs. 2 SGB II und § 1605 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch hinsichtlich des Einkommens des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners. Die Unterhaltsprüfung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und des BGB unter Anwendung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien ( www.olg-duesseldorf.nrw.de), der Düsseldorfer Tabelle und der aktuellen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Unterhaltsrechtes. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass der Unterhaltspflichtige zu Zahlungen in der Lage ist, erfolgt eine Zahlungsaufforderung. Da es sich um privatrechtliche Ansprüche handelt, ist hiergegen bei der AI TS kein Widerspruch möglich. Die Klärung der Rechtmäßigkeit der Ansprüche erfolgt im Zivilrechtsweg (Klage vor den Amtsgerichten). Ansprechpartner für Informationen zum Unterhalt:Thomas Pertl Tel.: 0861/703-343 Fax: 0861/703-660 E-Mail: thomas.pertl@arge-sgb2.de Sonja Feil Tel.: 0861/703-366 Fax: 0861/703-660 E-Mail: sonja.feil@arge-sgb2.de
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